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geringstes Gebot
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niedrigstes Gebot, das in der Zwangsversteigerung abgegeben werden muss, um den Zuschlag zu erhalten; es umfasst die Kosten des Verfahrens sowie die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte (§ 44 I ZVG). Der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks muss aber nur einen Teil des geringsten Gebots bar zahlen (Bargebot, § 49 I ZVG), nämlich die Beträge zur Deckung der Kosten, der Ansprüche der Gläubiger der ersten bis dritten Klassen sowie der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und sonstige Nebenleistungen (§§ 10, 12 ZVG). Die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte werden vom Ersteher übernommen; sie sind daher vom geringsten Gebot gedeckt, müssen aber wegen des Übernahmeprinzips nicht bar bezahlt werden (§ 52 ZVG). Außerhalb des geringsten Gebots bleiben bestehen: Altenteil, Erbbaurecht (§ 25 ErbbauRG), Überbau- und Notwegrenten (§ 52 II ZVG). Vom geringsten Gebot und vom Bargebot ist das Mindestgebot zu unterscheiden: Werden sieben Zehntel des Grundstückswerts nicht erreicht, kann ein Zuschlag an den Meistbietenden von einem (teilweise) ausfallenden Gläubiger vorerst verhindert werden (§§ 74a, b ZVG).
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