Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Einzelkaufmann vom 12.11.2018 - 18:19

Einzelkaufmann

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, der sein Handelsgewerbe ohne Gesellschafter oder nur mit stillem/n Gesellschafter/n betreibt (stille Gesellschaft, vgl. §§ 230 ff. HGB). Seine Firma (d. h. sein Handelsname) muss den Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann” bzw. „eingetragene Kauffrau” oder die entsprechende Abkürzung „e. K.” bzw. "e. Kfm." oder „e. Kfr.” enthalten (§ 19 I Nr. 1 HGB). Gemäß § 2 b I KWG dürfen Kreditinstitute i. S. d. KWG nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. Ein Kaufmann ist regelmäßig auch Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (bedeutsam für das Verbraucherrecht).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com