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Revision von Aktienpaket vom 04.03.2020 - 13:11

Aktienpaket

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    Festbesitz; größerer Kapitalanteil an einer Aktiengesellschaft (AG), der sich in der Hand eines Investors befindet und diesem i.d.R. Einfluss auf die strategischen Entscheidungen der Gesellschaft ermöglicht. Der Besitz von fünf Prozent des Grundkapitals genügt bereits, um die Einberufung der Hauptversammlung zu erzwingen (§ 122 I 1 AktG). Anteile in Höhe von mehr als 20 Prozent des Nennkapitals gelten gemäß § 271 I 3 HGB bilanzrechtlich grundsätzlich als Beteiligung. Hält ein Aktionär einen Kapitalanteil von mehr als 25 Prozent, ist er in der Lage, Satzungsänderungen (Satzung) und andere Grundlagenbeschlüsse (z.B. Auflösung der Gesellschaft, § 262 I Nr. 2 AktG), bei denen das Gesetz jeweils eine qualifizierte Mehrheit verlangt, zu verhindern (sog. Sperrminorität). Ein Kapitalanteil von mehr als 75 Prozent sichert die völlige Beherrschung. Aufgrund von Präsenzquoten, die i.d.R. deutlich unter 100 Prozent liegen, kann in der Praxis aber oft auch mit einem kleineren Aktienpaket ein entscheidender Einfluss auf der Hauptversammlung ausgeübt werden. Daher liegt bspw. die Kontrollschwelle im deutschen Übernahmerecht bei 30 Prozent (§ 29 II WpÜG). Auch müssen Beteiligungen von mehr als 25 Prozent bei der AG angemeldet werden (§ 20 I 1 AktG). Bei Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, sehen die §§ 21 ff. WpHG Mitteilungspflichten (gegenüber ihm und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bereits beim Erreichen einer Schwelle von drei Prozent (sowie dann bei 5, 10, 15, 20, 25, 50 und 75 Prozent) der Stimmrechte vor. Für die steuerliche Bewertung ist ein Paketzuschlag anzusetzen, wenn die Voraussetzungen von § 11 III BewG vorliegen.

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