Zitierfähige Version
Entgeltumwandlung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seiner Barvergütung und erwirbt stattdessen eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
2. Merkmal: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch, von seiner Barvergütung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seiner betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Soweit die Vergütungsansprüche allerdings auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie nur umgewandelt werden, wenn die Entgeltumwandlung durch einen Tarifvertrag explizit vorgesehen oder zugelassen wird.
3. Durchführung: Zur Umsetzung der Entgeltumwandlung stehen grundsätzlich alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Der Arbeitgeber kann die Durchführung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Versorgungseinrichtung zur Durchführung einer reinen Beitragszusage (Sozialpartnermodell) erzwingen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon