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Revision von Wertstellung vom 24.03.2020 - 13:48

Wertstellung

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    1. Im Zahlungsverkehr: Festsetzung des Tages, mit dem die Verzinsung für einen neuen, durch einen Zahlungsein- oder -ausgang veränderten Saldo auf dem Girokonto des Bankkunden beginnt (Valutierung). Aus der Differenz von Belastungs-Wertstellung und Gutschrifts-Wertstellung ergeben sich Wertstellungsgewinne (Float-Gewinne), die in gewissem Umfang notwendige Folge des ständig vorhandenen Bestands an schwebenden Verrechnungen in und zwischen Gironetzen und insoweit rechtlich unbedenklich sind. Jedoch unterliegen Bestimmungen über die Wertstellung und damit auch hieraus erzielte Erlöse den Regeln des BGB, v.a. dem in § 307 BGB enthalten Transparenzgebot. Sie müssen also dem Kunden gegenüber möglichst klar und verständlich offen gelegt werden. In Beziehungen zu Privatkunden sind als Wertstellungsregelungen üblich: Bareinzahlungen - Wertstellungstag = Tag der Einzahlung, Überweisungs-Eingänge - Wertstellungstag = Buchungstag, Scheckgutschriften - Wertstellungstag = Buchungstag plus ein bis drei Tagen bei Schecks, die auf andere Institute gezogen sind; teilweise ist hier als Wertstellungstag auch der Tag der Bundesbank-Gutschrift bzw. der Tag des Geldeingangs vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei Deckungseingängen der Tag des Deckungseingangs, auf der Belastungsbuchungsseite der Tag des Deckungsabflusses als Tag der Wertstellung angesehen.

    2. Im Devisenhandel: vgl. Wertstellung, Devisen.

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