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Revision von Wechsel, Diskontierung vom 14.11.2018 - 11:28

Wechsel, Diskontierung

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    Verkauf eines Wechsels durch den Inhaber an ein Kreditinstitut, um sich dadurch liquide Mittel zu beschaffen, wirtschaftlich Gewährung eine Kredits, des sog. Diskontkredits. Das Kreditinstitut erwirbt nicht bereits mit der Indossierung (Indossament) und Aushändigung des Wechsels (Erlangen des Besitzes) das Eigentum an der Urkunde, sondern erst dann, wenn es das Angebot des Einreichers annimmt. Bei einer Ablehnung würde der Einreicher sonst seine Rechte an dem Wechsel verlieren, ohne den entsprechenden Gegenwert erhalten zu haben. Seine Offerte zur Übereignung ist daher als aufschiebend bedingt durch die Diskontierung anzusehen.

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