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Revision von Verarbeitung vom 12.11.2018 - 19:22

Verarbeitung

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    Herstellen einer neuen beweglichen Sache (§ 90 BGB) durch Verarbeiten oder Umbilden eines oder mehrerer Stoffe (§ 950 BGB). Durch die Verarbeitung erwirbt der Hersteller Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 I BGB). Der Eigentumsverlust tritt insoweit unmittelbar kraft Gesetzes ein, so dass etwa ein einfacher Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten erlischt (§ 950 II BGB). Bei einer Sicherungsübereignung oder Lieferung von Rohstoffen wird daher regelmäßig zwischen dem Eigentümer der Stoffe (etwa Lieferant) und dem Verarbeiter eine Vereinbarung (Vertrag) dahingehend getroffen, dass die Verarbeitung für Rechnung des Eigentümers der Rohstoffe erfolgt (Verarbeitungsklausel). Damit wird der Eigentümer der Rohstoffe auch Eigentümer der neu entstehenden Sache (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

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