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Revision von Valutaklausel vom 13.11.2018 - 19:20

Valutaklausel

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    Wertsicherungsklausel, auch Preisklausel, bei der zur Sicherung gegen Währungsverfall die Höhe der Forderung nicht in inländischer Währung, sondern durch Bezugnahme auf eine ausländische Währung ausgedrückt wird. Da es sich bei der Valutaklausel um eine Preisklausel handelt, besteht nach dem Preisklauselgesetz (PrKG v. 7.9.2007, BGBl. I 2246, zuletzt geändert durch G v. 29.7.2009, BGBl I 2355) ein grundsätzliches Verbot, wenn die Bezugsgröße nicht unmittelbar mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen vergleichbar ist.

    Arten:
    Unechte Valutaklausel: Geschuldet wird der Gegenwert einer bestimmten Summe ausländischer Valuta, der in Euro entsprechend dem Devisenkurs zu zahlen ist.
    Echte Valutaklausel: Geschuldet wird ausländische Währung, der Schuldner kann sich aber durch Zahlung in inländischer Währung zum Kurswert befreien (§ 244 BGB).

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