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Revision von statistische Angaben für das ESZB vom 13.11.2018 - 19:17

statistische Angaben für das ESZB

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) benötigt zur Festlegung und Durchführung der einheitlichen Geldpolitik monatlich angemessen gegliederte Geld- und Bankenstatistiken (Art. 5 ESZB-Satzung) von den monetären Finanzinstituten (MFI). Die Angaben müssen so detailliert sein, dass eine flexible Berechnung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten im Euro-Währungsraum (Eurosystem) möglich ist. Die Bilanzstatistik kann auch die statistische Grundlage für die Mindestreservepflicht (Mindestreserven des ESZB) bieten.

    Die monetären Aggregate können für den Euro-Währungsraum als Monatsendstände (d.h. Bestandsgrößen) und als daraus abgeleitete Veränderungswerte berechnet werden. Dabei sind ggf. Verfahren für die Bereinigung unterschiedlicher Bilanzierungspraktiken vorzusehen. Darüber hinaus braucht das ESZB bzw. die Europäische Zentralbank (EZB) vierteljährlich einige weitere Untergliederungen der MFI-Bilanzpositionen.

    Die EZB benötigt die aggregierte monatliche Bilanzstatistik mit den Positionen der MFI spätestens bis Geschäftsschluss am 15. Werktag nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die vierteljährlichen Angaben müssen jeweils spätestens bis zum Geschäftsschluss am 28. Werktag nach dem Quartalsende vorliegen.

    Der Datenbedarf der EZB orientiert sich generell an deren Instrumenten, Fristenkategorien, Währungen sowie Sektorengliederungen der MFI-Geschäftspartner. Da für Forderungen und Verbindlichkeiten gesonderte Anforderungen gelten, sind beide Bilanzseiten getrennt zu betrachten.

    Aufgrund der mit der Datensammlung und -verwaltung verbundenen Eingriffe in Freiheitsrechte kann der Rat (der EU) den Kreis der berichtspflichtigen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und ihre Durchsetzung festlegen (Art. 5.4 ESZB-Satzung), was mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 v. 23.11.1998 (ABl. L 318, 8, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 2015/373 v. 5.3.2015, ABl L 64, 6) geschehen ist.

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