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Revision von Rentenschuld vom 12.11.2018 - 19:00

Rentenschuld

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    Sonderform der Grundschuld (§ 1191 BGB), bei der das Grundstück nicht für eine bestimmte einmalige Geldsumme, sondern für regelmäßig wiederkehrende, gleich hohe Geldbeträge (Rente) haftet (§§ 1199 ff. BGB). Der Unterschied gegenüber Hypothek und Grundschuld liegt im Wesentlichen darin, dass das Grundstück nicht mit einem Kapital (Forderung), sondern mit einer fortlaufend zahlbaren Geldrente belastet wird.  Bei Bestellung der Rentenschuld muss der Ablösungsbetrag angegeben werden. Die Vorschriften über Hypothekenzinsen finden auf die einzelnen Leistungen grundsätzlich Anwendung, bezüglich der Ablösungssumme gelten die Regeln über das Grundschuldkapital, § 1200 BGB. Der Eigentümer kann nach Kündigung die Rentenschuld ablösen, §§ 1201, 1202 BGB.

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