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Revision von Haustürgeschäft vom 12.11.2018 - 18:39

Haustürgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher (Verbraucher-)Vertrag über eine entgeltliche Leistung, der einen Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, wenn er zur Abgabe seiner Willenserklärung durch mündliche Vertragsverhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder in einer privaten Wohnung ohne vorhergehende Bestellung, anlässlich einer Verkaufsveranstaltung mit Freizeitcharakter (sog. Kaffeefahrt) oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege bestimmt worden ist. Seit 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge geregelt, § 312b BGB; dies sind insbesondere solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien (Personen) an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers (§ 14 BGB) ist. Der Verbraucher (§ 13 BGB) kann seine Vertragserklärung nach § 312g BGB binnen einer Frist von 14 Tagen begründungslos widerrufen (§§ 355, 356 BGB), die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, § 357 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt regelmäßig erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, vgl. § 312d BGB.

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