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Revision von Grunddienstbarkeit vom 04.03.2020 - 13:36

Grunddienstbarkeit

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    beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück (Grundstücksrechte), durch welches - im Unterschied zu einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) das Recht erhält, das belastete Grundstück (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise zu nutzen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen auf diesem zu verlangen (§§ 1018 ff. BGB). Inhalt einer Grunddienstbarkeit können v.a. sein: Wege-, Überfahrts-, Leitungsrechte, Bebauungsverbote oder -beschränkungen, Konkurrenzverbote oder Pflichten zur Duldung von Immissionen vom herrschenden Grundstück aus. Eine Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen.

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