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Revision von Gefälligkeitswechsel vom 12.11.2018 - 12:33

Gefälligkeitswechsel

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    Finanzwechsel, bei dem ein kreditwürdiger Gefälligkeitszeichner (z.B. Akzeptant [Gefälligkeitsakzept], Aussteller, Indossant) als Wechselverpflichteter auftritt, um die Kreditfähigkeit des Wechsels zu sichern. Der Einwand der Gefälligkeitsabrede kann nur dem Beteiligten, nicht dagegen einem späteren Erwerber des Wechsels entgegengesetzt werden.

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