Finanzwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der im Unterschied zum Handelswechsel ausschließlich Kreditzwecken (Geldbeschaffung) dient und nicht auf einem Waren- oder Dienstleistungsumsatz beruht. Mit Ausnahme von Schatzwechseln der öffentlichen Hand sind Finanzwechsel nicht rediskontfähig. Als Finanzwechsel gelten in jedem Fall Debitorenziehungen und Gefälligkeitsakzepte. Bankakzepte, die aus Akzeptkrediten stammen und privatdiskontfähig sind (Privatdiskonten), sind i.d.R. keine Finanzwechsel.
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