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Revision von EZÜ vom 02.11.2018 - 14:43

EZÜ

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: elektronischer Zahlungsverkehr für Individualüberweisungen auf Grundlage des „Abkommens zum Überweisungsverkehr (Überweisungsabkommen)”, welches einheitliche Verfahrensregeln für die Realisierung und Abwicklung des EZÜ in den verschiedenen Institutsbereichen enthält. Seit 1.7.1997 sind alle Überweisungen entsprechend dem Abkommen beleglos auszuführen.

    2. Verfahren: Die vom Kunden beleghaft erteilten Überweisungsaufträge werden mittels Schriftenlesesystem in Datensätze umgewandelt und auf elektronischem Wege weitergeleitet. Das erstbeteiligte Institut leitet die EZÜ-Zahlungen nach einer Reihe interner Kontrollen an das endbegünstigte Kreditinstitut bzw. (sofern es mit diesem nicht direkt in Verbindung steht) an das zuständige Rechenzentrum weiter. Dem Zahlungsempfänger stehen EZÜ-Zahlungen taggleich bzw. am Folgetag zur Verfügung. Weiterer Vorteil ist die Rationalisierung der Massenzahlungen durch beleglose Weiterleitung der Überweisungen.

    3. EZÜ-Abkommen: Das EZÜ-Abkommen ist im „Abkommen zum Überweisungsverkehr (Überweisungsabkommen)” seit April 1996 integriert. Nach der von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank getroffenen Vereinbarung zur Abwicklung des zwischenbetrieblichen Überweisungsverkehrs auf elektronischem Wege, werden im EZÜ Überweisungen, die in Belegform eingereicht werden, auf EDV-Medien erfasst und im Verrechnungsverkehr zwischen Kreditinstituten beleglos abgewickelt.

    Vgl. auch Abkommen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

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