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Electronic Cash

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (EC).

    1. Begriff: von der deutschen Kreditwirtschaft geschaffenes Verfahren, bei dem die Kunden an EC-Terminals (EFTPOS-Terminals) von Handels- und Dienstleistungsunternehmen bargeldlos Zahlungen zulasten ihres Girokontos vornehmen können. EC ist ein Debitkarten-System. Die Bezeichnung EC stammt ursprünglich von Eurocheque, einem europaweiten, einheitlichen Scheckzahlungssystem in Verbindung mit einer Bankgarantie.

    2. Rechtliche Grundlagen und Organisation: Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben zum Aufbau und Betrieb des EC-Systems ein Vertragswerk geschaffen, das drei Bestandteile umfasst:
    (1) eine Vereinbarung zwischen den Kreditinstituten über ein institutsübergreifendes System zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen (EC-System);
    (2) einen Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im EC-System der deutschen Kreditwirtschaft (Netzbetreiber-Vertrag);
    (3) Bedingungen für die Teilnahme am EC-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlervertrag). Dieses gesamte Vertragswerk gilt für die vom deutschen Kreditgewerbe ausgegebenen Girocards und andere Bankkarten (EC-Karten). Die im Rahmen des EC-Betriebs anfallenden Aufgaben sind auf die Kreditwirtschaft und die Netzbetreiber verteilt. Der Kreditwirtschaft obliegt die Überwachung des Gesamtsystems, die Autorisierung sowie die Abgabe eines Garantieversprechens gegenüber den Unternehmen, die bargeldlose Zahlungen mittels der EC-Karten entgegennehmen. Die Autorisierung der EC-Umsätze erfolgt in den drei Bereichen der deutschen Kreditwirtschaft (Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und Deutscher Sparkassen- und Giroverband). Die Bankengruppen haben jeweils eigene Autorisierungssysteme errichtet.

    3. Autorisierung: Durch Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) in das EC-Terminal veranlasst der Karteninhaber die Autorisierungsanfrage, die mehrere Prüfvorgänge umfasst (Kontrolle der eingegebenen PIN, der Echtheit der Karte, einer möglichen Sperre sowie der Einhaltung des Verfügungsrahmens). Das EC-System basiert auf einer Online-Autorisierung („Autorisierung am Konto”). Hierbei werden die Daten nach Erfassung in der Händlereinheit an das Autorisierungssystem übermittelt. Die Antwort „Zahlung erfolgt” wird im Display angezeigt. Bei der Offline-Autorisierung findet ein Dialog zwischen dem Chip in der EC-Karte und dem EC-Terminal statt. Geprüft werden: Verfügungsbetrag des Kunden, Anzahl der Tagestransaktionen, Datum der letzten EC-Verfügung. Verläuft die Prüfung (bestimmter, von der Bonität des Kunden abhängiger Richtwerte) positiv, wird offline autorisiert. Der Händler kann seine Forderungen aus den EC-Umsätzen beleglos (per Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch) über sein Kreditinstitut einziehen und erhält den Gesamtbetrag gutgeschrieben. Das Kreditinstitut zieht die einzelnen Forderungsbeträge im Lastschrifteinzugsverfahren ein.

    4. Teilnehmer: Die Netzbetreiber haben die Verbindung zu den am Zahlungssystem teilnehmenden Unternehmen durch Bereitstellung eines EC-Terminalnetzes herzustellen. Nach Zulassung kann jeder Interessent Netzbetreiber werden. Betreiber können Handels- und Dienstleistungsunternehmen selbst, Kreditinstitute, Rechenzentren oder sonstige Dritte sein. Die Aufgabe eines Betreibers besteht darin, ein funktionsfähiges und sicheres Netz aufzubauen und zu betreiben, das die Verbindung zwischen den EC-Terminals und der Schnittstelle zu den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft herstellt.

    5. Teilnahmebedingungen: Die Bedingungen, die Handels- und Dienstleistungsunternehmen für die Teilnahme am EC-System anzuerkennen haben (Händlervertrag), regeln die Berechtigung zur Teilnahme an diesem Zahlungssystem, die Entrichtung von Entgelten an die Kreditinstitute, die Sicherheit und den ordnungsmäßigen Ablauf des EC-Systems. Der Einzug der EC-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen den Unternehmen und dem jeweiligen Kreditinstitut und ist nicht Gegenstand des Händlervertrags. – Die Vertragsbeziehungen zwischen Kreditinstitut und Kunden sind in den Sonderbedingungen für die Bankkarten der jeweiligen Bankengruppe geregelt.

    Vgl. auch Elektronisches Lastschriftverfahren.

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    Mindmap Electronic Cash Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/electronic-cash-57447 node57447 Electronic Cash node70670 POS node57447->node70670 node57302 EFTPOS node57447->node57302 node57464 Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) node57447->node57464 node62767 Zahlungsverkehr node56848 Datenfernübertragung (DFÜ) node62767->node56848 node57462 Elektronisches Geld node59453 Kryptographie node60080 Netzgeld node60080->node57447 node60080->node57462 node60080->node59453 node70670->node57464 node57464->node57302 node57461 Elektronischer Zahlungsverkehr (EZV) node57461->node56848 node56848->node57447 node60244 Onlinebanking node60244->node57447 node57445 Electronic Banking node60244->node57445 node62023 Überweisung node60244->node62023 node58224 Geldkarte node56046 Bargeld node60575 POS-Banking node60575->node57447 node60575->node56848 node60575->node58224 node60575->node56046 node62023->node56848 node81476 Omnikanalbank node81476->node60244 node57929 Finanzmarktförderungsgesetze node57929->node60080
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