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Revision von EADK-Bedingungen vom 16.11.2018 - 10:33
EADK-Bedingungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bis Herbst 2011 geltende besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die elektronische Einreichung, Auftragserteilung, Datenauslieferung und Kundeninformation (EADK), an der auf schriftlichen Antrag hin grundsätzlich alle Inhaber von Girokonten bei der Bundesbank teilnehmen konnten (Abschn. I Nr. 3.). Ergänzend galten gem. Abschn. I Nr. 8 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank.
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