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Revision von Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) vom 14.11.2018 - 12:19

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Das BAKred wurde zum 1.5.2002 mit dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengelegt; bis dahin war es eine organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständige Bundesoberbehörde (Art. 87 III 1 GG, § 5 I KWG a.F.) ohne Verwaltungsunterbau mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Durch die organisatorische Veränderung blieben Zielsetzung und Instrumente der Bankenaufsicht unverändert.

    2. Aufgaben: Als Bankenaufsichtsbehörde (§ 6 I KWG a.F.) oblagen dem BAKred ordnungspolitische (gewerbepolizeiliche), hingegen nicht geld-, kredit- oder konjunkturpolitische Aufgaben. Das BAKred sollte generellen Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen (die nicht schon beim Fehlverhalten eines einzelnen Instituts i.S. des KWG vorliegen) entgegenwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte i.S. des KWG oder der Finanzdienstleistungen i.S. des KWG beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können (§ 6 II KWG a.F.).

    3. Kompetenzen: Gegenüber einzelnen Instituten konnte das BAKred durch Verhandlungen und Anregungen auf Verhaltenskorrekturen hinwirken. Das BAKred konnte insbesondere Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) – also Verfügungen, Entscheidungen und andere hoheitliche Einzelfall-Regelungen mit Außenwirkung – erlassen. Die 6. KWG-Novelle fügte insoweit in § 6 III KWG eine ergänzende allgemeine Ermächtigung (beschränkte „Generalklausel“) ein, gegenüber Instituten und Geschäftsleitern alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ferner war das BAKred aufgrund einer Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen gemäß § 31 KWG a.F. berechtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese umfassten u.a. die Anzeigenverordnung, die Monatsausweisverordnung, die Länderrisikoverordnung sowie die Zuschlagsverordnung. Die Aufsichtsbehörde publizierte auch Bekanntmachungen (Veröffentlichungen von allgemeiner Bedeutung, etwa die Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute), Verlautbarungen und Mitteilungen.

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