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Bauspartarif

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Typisierung der wichtigsten Bedingungen, die in Bausparverträgen zwischen Bausparkassen und Bausparern vereinbart werden können, im Wesentlichen Spar- und Tilgungsbeiträge, Guthaben- und Darlehenszinsen sowie Abschluss- und Darlehensgebühren. Allgemeine (Geschäfts-)Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen (nach § 2 I 2 Nr. 3 bzw. § 9 BauSparkG) der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Mindestanforderungen hierfür ergeben sich aus § 4 BauSparkV.

    2. Formen: Um unterschiedlichen Bedürfnissen der Bausparer gerecht zu werden, bieten Bausparkassen zielgruppenspezifische Bauspartarife an, nämlich Standard-, Niedrigzins- und Hochzins-, Schnell- sowie Langzeittarife.
    Bei Optionstarifen hat der Bausparer das Recht, innerhalb des einheitlich gestalteten Bauspartarifs zwischen mehreren Tarifvarianten zu wählen, die die unterschiedlichen Bausparbedürfnisse abdecken, so dass er bei Änderung seines Bausparziels während der Sparphase flexibel von einer Tarifvariante in eine andere wechseln kann. Anders als beim Tarifwechsel ist eine Zustimmung der Bausparkasse zum Variantenwechsel nicht erforderlich.

    3. Weiterentwicklungen: Bausparen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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