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Revision von Bankbürgschaft vom 23.10.2018 - 11:40

Bankbürgschaft

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    Bankaval; akzessorisches Zahlungsversprechen einer Bank in Form einer Bürgschaft, durch die sich die Bank verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Gegebenheiten für die Erfüllung von Verpflichtungen des Bankkunden zugunsten eines Begünstigten einzutreten. Die Bankbürgschaft dient als Grundlage des Avalkredits der Bank. Sie ist gemäß § 350 HGB wegen der Vollkaufmannseigenschaft der Kreditinstitute stets eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die auch formlos wirksam ist. In den Formularverträgen wird sie regelmäßig als Höchstbetragsbürgschaft und mit Ausnahme der Prozessbürgschaft auch als Zeitbürgschaft ausgestaltet. Nur wenn der Kunde hierbei unverzüglich schlüssige und in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres beweisbare Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung geltend macht (z.B. Tilgung der Hauptschuld), darf das Kreditinstitut mit Rücksicht auf dessen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Zahlungen erbringen. Im Falle der Teilleistung an den Gläubiger geht gemäß § 774 I 1 BGB der entsprechende Teil der Gläubigerforderung auf das Kreditinstitut über.

    Neben der allgemeinen Sicherung von Zahlungsansprüchen im Wirtschaftsverkehr kommt die Bankbürgschaft im Firmenkundengeschäft als Bietungs-, Anzahlungs-, Abschlagszahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft vor, insbesondere im Zusammenhang mit den in der VOB Teil B geregelten Sicherheiten zur Abdeckung von Risiken des Auftraggebers bei der Ausführung von Bauleistungen; im Privatkundengeschäft auch als Mietkautionsbürgschaft.

    Bankbürgschaften zählen zu den Bankgeschäften gemäß § 1 KWG. Sie werden in der Bankbilanz auf der Passivseite unterhalb des Bilanzstriches als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.

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