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Revision von Verwahrgeschäft der Kreditinstitute vom 30.10.2018 - 14:35
Verwahrgeschäft der Kreditinstitute
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
beinhaltet zum einen die Vermietung (Mietvertrag) von Schrankfächern in einem Stahlschrank oder einem Tresorraum (Tresor) und zum anderen die Verwahrung (Verwahrvertrag) von verschlossenen und versiegelten oder plombierten Verwahrstücken, deren Inhalt nicht erkennbar ist (geschlossenes Depot). Zu den Regelungen der Verwahrung von Wertpapieren siehe auch Depotgeschäft, offenes Depot.
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