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Revision von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten vom 22.01.2019 - 18:26

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

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    1. Begriff: Interbankenverbindlichkeiten, bilden einen Posten auf der Passivseite der Bankbilanz.

    2. Ausweis:  Gemäß § 21 I 1 RechKredV sind unter diesem Posten (Passivposten Nr. 1) alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber inländischen und ausländischen Kreditinstituten ohne verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) auszuweisen. Sie werden unterteilt in täglich fällige Verbindlichkeiten (i.S.d. § 8 III RechKredV) und Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist. Nach § 21 I 2 RechKredV sind unter dem Posten der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Buchverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten usw. auszuweisen. Diese Verbindlichkeiten sind im Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute nach Restlaufzeiten aufzugliedern.

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