Teilzahlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zahlung des Teilbetrags einer Schuld. Die Teilzahlung wird rechtlich, sofern sie nicht vertraglich vorgesehen oder gestattet ist (insbesondere bei Teilzahlungsgeschäften – § 507 BGB), wie jede andere Teilleistung behandelt. Sie braucht vom Gläubiger nicht entgegengenommen zu werden. Er kommt nicht in Annahmeverzug, da der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (§ 266 BGB) bzw. keinen Anspruch darauf hat, dass der Schuldner diese Zahlung akzeptiert.
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