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Revision von Sparvertrag vom 07.11.2018 - 14:46

Sparvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertrag über eine Spareinlage zwischen dem Kunden und einem Kreditinstitut, der durch einen Sparkonteneröffnungsantrag (Sparer), die Annahme (Kreditinstitut) sowie die Einzahlung eines Geldbetrages (Entstehen der Spareinlage) zustande kommt (Realvertrag). Mit einer Kündigung wird die Spareinlage gemäß § 609 I BGB fällig gestellt. Die Abhebung vom Sparkonto ist die Rückzahlung der Spareinlage (Darlehensrückzahlung gemäß § 488 I BGB). Bei vollständiger Rückzahlung erlischt der Sparvertrag gemäß § 362 I BGB. Im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten besteht für Sparkassen Kontrahierungszwang: Sie haben die sparkassenrechtliche Verpflichtung, Spareinlagen von jedermann entgegenzunehmen (Zwang zum Abschluss von Sparverträgen). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sind Bestandteil des Sparvertrags, da sie mit dem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos vom Kunden anerkannt werden.

    Vgl. auch Spareinlage.

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