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sensible Zahlungsdaten
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Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können (§ 1 XXVI 1 ZAG), u.a. Kontodaten, Kreditkarten- und Zahlungskarten-Nummern sowie sonstige Autorisierungsdaten). Da es im Rahmen des ZAG nicht darum geht, alle personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1, 9 I DSGVO zu erfassen, sondern sich die Sensibilität von Daten alleine über ihre Bedeutung für betrügerische Zahlungstransaktionen durch Dritte definiert, stellen der Name des Kontoinhabers sowie dessen Kontonummer für die Tätigkeit von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern (Kontoinformationsdienst) gerade keine sensiblen Zahlungsdaten dar (§ 1 XXVI 2 ZAG).
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