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Revision von Sammelverwahrung vom 01.04.2020 - 14:20

Sammelverwahrung

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    Sammeldepot, Sammelbestand; 1. Begriff: Art der bankmäßigen Wertpapierverwahrung gemäß § 5 DepotG, bei welcher die von unterschiedlichen Kunden hinterlegten Wertpapiere i.S. des DepotG zusammen aufbewahrt werden.

    2. Wirkungen: Mit der Einlieferung in die Sammelverwahrung verliert der Hinterleger das Eigentum am eingelieferten Stück und erhält dafür mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (§ 6 I DepotG). Für die Bestimmung des Bruchteils sind der Nennbetrag bzw. die Stückzahl maßgebend. Der Hinterleger hat seinerseits einen Auslieferungsanspruch auf Wertpapiere gleicher Art und Gattung aus dem Sammelbestand (§ 7 I DepotG).

    3. Arten: Der Verwahrer darf, soweit der Hinterleger nicht die Sonderverwahrung nach § 2 DepotG ausdrücklich verlangt, vertretbare Wertpapiere i.S. des DepotG der Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertrauen (Girosammelverwahrung). Anstelle der Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer diese Wertpapiere ungetrennt von seinen eigenen Beständen oder denen Dritter selbst aufbewahren bzw. durch Dritte aufbewahren lassen, wenn er vom Hinterleger dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt ist (Haussammelverwahrung).

    Vgl. auch Depot, Depotgesetz, Depotgeschäft, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts.

     

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