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Revision von Rechtsfähigkeit vom 12.11.2018 - 18:57

Rechtsfähigkeit

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    Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen als natürliche Person beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tode. Geburt und Tod werden regelmäßig nachgewiesen durch die bei den Standesämtern geführten Personenstandsbücher; für beide Ereignisse bestehen Anzeigepflichten. Bei Verschollenheit kann ggf. eine gerichtliche Todeserklärung herbeigeführt werden.

    Zusammenschlüsse mehrerer (natürlicher) Personen in Gestalt von juristischen Personen sind ebenfalls rechtsfähig, ebenso rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 II BGB; etwa GbR, oHG, KG, § 124 HGB). Zur Entstehung einer juristischen Person ist regelmäßig eine staatliche Mitwirkung erforderlich. Bei juristischen Personen des Privatrechts bedarf es zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Eintragung der GmbH in das Handelsregister); die Rechtsfähigkeit fällt insoweit regelmäßig mit der Löschung im Register weg. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder durch Verwaltungsakt errichtet und erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Wirksamwerden (Bekanntgabe) dieser hoheitlichen Maßnahmen.

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