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Revision von Ombudsmannverfahren vom 08.04.2013 - 11:18

Ombudsmannverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) 1992 ausschließlich für seine Mitgliedsinstitute (Groß-, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken) eingerichtetes außergerichtliches Schlichtungsverfahren, das Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und privaten Kunden (Verbrauchern) nach Maßgabe einer Verfahrensordnung rasch, unbürokratisch und kostengünstig beilegen soll. Die Beschränkung auf Verbraucher greift nicht ein bei Streitigkeiten aus der Anwendung des grenzüberschreitenden und seit 1.1.2002 auch des inländischen Überweisungs- bzw. Zahlungsdiensterechts (§§ 675a–676g BGB a.F., seit Herbst 2009 §§ 675c-676c BGB; Überweisung); darauf weist auch Nr. 21 der AGB Banken 2009 hin. Ombudsmänner werden vom Vorstand des BdB auf Vorschlag der Geschäftsführung auf je drei Jahre bestellt (zuvor wird die Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv, beteiligt) und müssen Juristen sein; als Schlichter sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Eine Schlichtung durch einen Ombudsmann findet nicht statt, wenn die Angelegenheit vor Gericht anhängig war oder ist, die Bank die Einrede der Verjährung erhebt oder wenn bereits ein anderes Schlichtungsverfahren betrieben wird (Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden). Während einer Vorprüfung durch eine Kundenbeschwerdestelle beim BdB oder beim Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. wird bei zulässigen Anträgen zunächst eine hausinterne Erledigung angestrebt. Erfolgt keine Abhilfe, so trifft der Ombudsmann einen schriftlichen, kurz und verständlich zu begründenden Schlichtungsspruch. Hiergegen kann der Kunde stets, die Bank nur dann die ordentlichen Gerichte anrufen, wenn der Streitwert (derzeit) 5.000 Euro übersteigt. Bei einem höheren Beschwerdegegenstand können beide Seiten den Schlichtungsspruch binnen sechs Wochen annehmen. Die Kosten der Vorprüfung und des Schlichtungsspruchs trägt der BdB, eigene Kosten und die eines Vertreters regelmäßig jede Seite selbst. Einzelheiten auch des Ombudsmannverfahrens werden durch die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung geregelt (§ 7 dieser Verordnung).

    Bei Beschwerden von Verbrauchern, dass eine Bank ihnen kein Girokonto (zumindest auf Guthabenbasis) einrichtet, beschränkt sich der Schlichtungsspruch auf die Feststellung, ob die Bank die Empfehlung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (ZKA) zum ,,Girokonto für jedermann" beachtet hat.

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