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Revision von Ombudsmannverfahren vom 16.11.2018 - 10:27

Ombudsmannverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) 1992 ausschließlich für seine Mitgliedsunternehmen (Groß-, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken) eingerichtetes außergerichtliches Schlichtungsverfahren, das Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und privaten Kunden (Verbrauchern) nach Maßgabe einer Verfahrensordnung rasch, unbürokratisch und kostengünstig beilegen soll; seit 2017 eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle. Die Beschränkung auf Verbraucher greift nach § 3 II der Verfahrensordnung (VerfO) nicht ein bei Streitigkeiten aus der Anwendung des grenzüberschreitenden, seit 2002 auch des inländischen Überweisungs- bzw. Zahlungsdienste-Rechts (§§ 675c-676c BGB; Überweisung); darauf weist auch Nr. 21 der AGB Banken 2018 hin. Ombudsmänner werden vom Vorstand des BdB auf Vorschlag der Geschäftsführung auf je drei Jahre bestellt (zuvor wird die Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv, beteiligt) und müssen Juristen sein; als Schlichter sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden (§ 2 VerfO). Eine Schlichtung durch einen Ombudsmann findet nicht statt (§ 4 I VerfO), wenn die Angelegenheit vor Gericht anhängig war oder ist, die Bank die Einrede der Verjährung erhebt oder wenn bereits ein anderes Schlichtungsverfahren betrieben wird (Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden). Während einer Vorprüfung durch eine Kundenbeschwerdestelle beim BdB oder beim Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. wird bei zulässigen Anträgen zunächst eine hausinterne Erledigung angestrebt (§ 5 VerfO). Erfolgt keine Abhilfe bzw. ein Vergleich, so trifft der Ombudsmann einen schriftlichen, kurz und verständlich zu begründenden Schlichtungsspruch (§ 6 IV VerfO). Hiergegen kann der Kunde stets, die Bank nur dann die ordentlichen Gerichte anrufen, wenn der Streitwert 10.000 Euro übersteigt. Bei einem höheren Beschwerdegegenstand können beide Seiten den Schlichtungsspruch binnen sechs Wochen annehmen (§ 6 V VerfO). Die Kosten der Vorprüfung und des Schlichtungsspruchs trägt der BdB, eigene Kosten und die eines Vertreters regelmäßig jede Seite selbst (§ 10 VerfO). Einzelheiten auch des Ombudsmannverfahrens wurden früher durch die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung und werden nunmehr durch die Finanzschlichtungsstellenverordnung geregelt.

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