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Revision von Niederstwertprinzip vom 07.11.2018 - 11:33

Niederstwertprinzip

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    1. Begriff: Das Niederstwertprinzip stellt eine Konkretisierung des Imparitätsprinzips dar und ist Ausdruck des in der handelsrechtlichen Rechnungslegung dominierenden Vorsichtsprinzips (vgl. Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens). Gemäß § 253 I HGB bilden bei der Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Obergrenze der Bewertung. Auch wenn der Tageswert von Vermögensgegenständen über die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steigt, sind die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bilanzansatz beizubehalten. Ein Wertzuwachs darf erst im Zeitpunkt der Realisation, etwa bei Verkauf, als Gewinn ausgewiesen werden (vgl. Realisationsprinzip). Sofern der Tageswert unter die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten fällt, ist aufgrund des Niederstwertprinzips der niedrigere Tageswert in der Bilanz anzusetzen.

    2. Ausprägungen:
    a) gemildertes Niederstwertprinzip: Für Gegenstände des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, das eine außerordentliche Abschreibung auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag nur dann fordert, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Eine Ausnahme bilden Finanzanlagen. In diesem Fall kann eine Abschreibungen auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung erfolgen (§ 253 III HGB).
    b) strenges Niederstwertprinzip: Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip, das eine unmittelbare Abschreibung des Buchwertes auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis vorsieht. Sofern ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert übersteigen, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, ist auf diesen Wert abzuschreiben (§ 253 IV HGB).

    Vgl. auch Bewertungsgrundsätze.

     

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