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Revision von Meistbegünstigung vom 20.02.2018 - 11:04

Meistbegünstigung

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    most favoured nation treatment, mfn treatment; völkervertragliche Verpflichtung zwischen mindestens zwei Staaten, allen weiteren Ländern, mit denen Wirtschaftsbeziehungen bestehen, diejenigen Handelserleichterungen zu gewähren, die bereits mit einem dritten Staat vereinbart wurden. Meistbegünstigung ist unbeschränkt, wenn sich zwei Länder gegenseitig alle Vergünstigungen gewähren, die sie mit weiteren Ländern vereinbart haben, und unbedingt, wenn die mit dem einen Land ausgehandelte Vergünstigung automatisch, d.h. ohne Weiteres, insbes. ohne Gegenleistung, auch allen anderen Ländern eingeräumt wird. Meistbegünstigung soll Freihandel herbeiführen. Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sind die Vertragsstaaten der WTO (Welthandelsorganisation) verpflichtet, zweiseitig ausgehandelte Zoll-Senkungen unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren zu gewähren, die aus den Gebieten der anderen Vertragsstaaten stammen oder für diese bestimmt sind (Art. I). Von dieser Meistbegünstigung-Klausel sind Zollunionen und Freihandelszonen ausgenommen (Art. XXIV). Meistbegünstigung ist auch Grundlage der weiteren Hauptabkommen der WTO, nämlich des GATS (betr. Dienstleistungen) und des TRIPS (in Bezug auf handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums).

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