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Revision von Einlagensicherungs-Richtlinie vom 07.11.2018 - 13:36

Einlagensicherungs-Richtlinie

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    1. Begriff: EG-Rechtsakt, 1992 von der Kommission vorgeschlagen, nachdem eine Kommissions-Empfehlung von 1986 alle EU-Mitgliedstaaten aufforderte, Systeme der Einlagensicherung für Kreditinstitute zu schaffen, daraufhin 1994 vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament erlassen. Sie schufen damit die Rechtsgrundlagen, auf denen einschlägige nationale Regeln und Organisationen der Einlagensicherung in den Mitgliedstaaten heute basieren. Nach der Einlagensicherungs-Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet für die Errichtung mindestens eines Einlagensicherungssystems sorgen. Das Betreiben des Einlagengeschäfts hängt u.a. davon ab, ob ein Kreditinstitut einem dieser Systeme angeschlossen ist. Gehört das Kreditinstitut einem System an, das Institutsschutz gewährleistet, so kann es vom jeweiligen Mitgliedsland von der Pflichtmitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem befreit werden. Die Systeme umfassen auch den Schutz von Einlegern der Zweigniederlassungen der Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Auch für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union kann eine Pflichtmitgliedschaft eingeführt werden. Wer seine Obliegenheiten als Mitglied nicht erfüllt, kann mit Zustimmung der für die Bankenaufsicht zuständigen Behörde nach erfolgloser Mahnung oder Sanktion und Ablauf einer Kündigungsfrist ausgeschlossen werden.

    2. Der Sicherungsfall tritt ein, wenn ein Kreditinstitut aufgrund seiner Finanzsituation dauerhaft nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen. Sicherungssysteme, die das jeweilige Kreditinstitut selbst schützen und insbesondere dessen Liquidität und Zahlungsfähigkeit gewährleisten, wie in Deutschland die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften, bleiben von der Richtlinie unberührt. Im Zuge der Finanzmarktkrise einigten sich Rat und Parlament Ende 2008 auf eine Änderung der Einlagensicherungs-Richtlinie. Im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Änderungsrichtlinie in deutsches Recht wurde die Mindestdeckungssumme für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers mit Wirkung vom 31.12.2010 auf 100.000 Euro erhöht.

    3. Europäische Einlagensicherung (European Deposit Insurance System/EDIS): Am 24.11.2015 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Schaffung einer europäischen Einlagensicherung vorgelegt. Dieser sieht eine Vergemeinschaftung der nationalen Einlagensicherungssysteme bis zum Jahr 2024 vor.

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