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Revision von Eigenhandel vom 14.04.2020 - 18:30
Eigenhandel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eigengeschäfte der Kreditinstitute (Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung) mit Effekten, Geld (Geldhandel) und Devisen (Devisenhandel). Das Eigenhandelsergebnis (Handelsergebnis) i.S. von § 340c I HGB wird im Posten „Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands” in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute ausgewiesen.
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