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Revision von Bilanzschema vom 08.11.2018 - 18:31

Bilanzschema

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aufstellung: Das HGB sieht ein einheitliches Grundgliederungsschema (Mindestgliederung) nur für Kapitalgesellschaften vor (§ 266 II und III HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften existieren größenabhängige Aufstellungserleichterungen. Beispielsweise müssen kleine Kapitalgesellschaften lediglich eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen sind (§ 266 I HGB). Neben den in § 266 HGB genannten Posten sind ggf. weitere Posten in die Bilanz aufzunehmen, die in anderen Paragraphen genannt werden, z.B. ein Disagio oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Für alle Kaufleute schreibt § 247 HGB lediglich vor, Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Für Kreditinstitute vgl. Bankbilanz, Formblatt nach der Rechnungslegungsverordnung.

    2. Offenlegung: Weitere größenabhängige Erleichtungen bestehen bei der Offenlegung der Bilanz. Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einreichen. In der Bilanz oder im Anhang sind dann jedoch verschiedene Posten zusätzlich gesondert anzugeben (vgl. § 327 I HGB). Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften genießen besondere Erleichterungen (§ 326 HGB).

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