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Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute vom 04.03.2020 - 13:51

Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    1. Allgemein: Gem. § 340a I HGB gelten für Kreditinstitute (im Rahmen des § 340 HGB) i.d.R. auch die allgemeinen Vorschriften über den Anhang (§§ 284 ff. HGB). Nicht anzuwenden sind § 284 II Nr. 3, § 285 Nr. 8, 12 und § 288 (§ 340a II 1 HGB); anstelle von § 285 Nr. 1, 2, 4, 9c und 27 HGB sind die Vorschriften der Kreditinstitut-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) anzuwenden, insbes. §§ 34 ff.( § 340 II 2 HGB). Auch § 285 Nr. 31 ist nicht anzuwenden (§ 340a II 4 HGB).

    2. Einzelheiten:
    a) Nach § 284 I HGB sind als Erläuterungen in den Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorgeschrieben oder die deshalb im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder die GuV aufgenommen wurden. Nach § 284 II HGB müssen im Anhang
    die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden (Nr. 1),
    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen (Nr. 2),
    Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden (Nr. 4). Im Anhang sind nach § 284 III HGB
    b) Nach § 285 HGB (und § 34 I RechKredV) sind als weitere Pflichtangaben insbesondere erforderlich:
    Art, (Nr. 3),
    die durchschnittliche Zahl (Nr. 7),
    (Nr. 9a), (Nr. 9b), (Nr. 10)
    in welchem Umfang die Steuern vom Einkommmen (Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt) und vom Ertrag (Ertragsteuern) das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten (§ 285 Nr. 6 HGB),
    die Gründe, welche die Annahme einer mehr als 5-jährigen betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes rechtfertigen (§ 285 Nr. 13 HGB),
    Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen, und ihres Mutterunternehmens, das diesen Abschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, an dem diese erhältlich sind (§ 285 Nr. 14 HGB),
    dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Entsprechenserklärung (betr. Deutscher Corporat Governance Kodex (DCGK)) abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§ 285 Nr. 16 HGB),
    das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete, weiter aufgeschlüsselte Gesamthonorar, soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind (§ 285 Nr. 17 HGB),
    detaillierte Angaben zu Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 18 - 20 HGB),
    zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen (außer solchen mit oder zwischen direkt oder indirekt im 100-prozentigen Anteilsbesitz stehenden, in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen), einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte und weitere für die Beurteilung der Finanzlage notwendige (§ 285 Nr. 21 HGB),
    im Fall der Aktivierung nach § 248 II HGB der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag (§ 285 Nr. 22 HGB),
    bei Anwendung des § 254 HGB (Bildung von Bewertungseinheiten) Angaben dazu, mit welchem Betrag jeweils Vermögengegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken, für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitrasum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung sowie eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden (§ 285 Nr. 23 HGB),
    zu Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen i.S.v. § 1 InvG oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen i.S.v. § 2 IX InvG von mehr als zehn v.H., deren Wert i.S.v. § 36 InvG oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe (§ 285 Nr. 26 HGB), -auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern (§ 274 HGB) berufen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist (§ 285 Nr. 29 HGB). c) Nach § 340a III HGB haben Kreditinstitute zusätzlich anzugeben:
    alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 III HGB), die von ihreren gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern ahrgenommen werden (Nr. 1),
    alle Beteiligungen an solchen Gesellschaften, die fünf v.H. der Stimmrechte überschreiten (Nr. 2). Bei echten Pensionsgeschäften muss der Pensionsgeber nach §340b IV 4 HGB den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang angeben. d) Anstelle der in § 285 Nr. 4, 9c und 27 HGB vorgeschriebenen Angaben sind folgende Angaben zu machen (§ 34 II RechKredV):
    Der Gesamtbetrag folgender Posten der GuV ist (vorbehaltlich Nr. 1 S. 2) nach geografischen Märkten aufzugliedern, soweit sich diese Märkte vom Standpunkt der Organisation des Instituts wesentlich unterscheiden: Zinserträge (§ 28 RechKredV), laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren (§ 17 RechKredV), Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen, Provisionserträge (§ 30 I RechKredV), Nettoertrag des Handelsbestands (s. § 340c I 1 HGB) und sonstige betriebliche Erträge (Nr. 1 S. 1),
    der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichts- oder Beirats oder eines ähnlichen Gremiums gewährten Vorschüsse und Kredite sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse, jeweils für jede Personengruppe (Nr. 2),
    bei Instituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) Aufgliederung der ausgewiesenen Geschäftsguthaben in solche der verbleibenden und der ausgeschiedenen Mitglieder sowie aus gekündigten Geschäftsanteilen (Nr. 3),
    Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für gem. §§ 26, 27 RechKredV unter der Bilanz ausgewiesene Eventual- und andere Verpflichtungen (Nr. 4). e) Nach § 35 I RechKredV sind insbes. anzugeben:
    Dritten gegenüber erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 5),
    die wichtigsten Einzelbeiträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, aus "sonstigen betrieblichen Aufwendungen", "sonstigen betrieblichen Erträgen", soweit nicht die Ausnahme nach § 286 III 2 HGB (für Eigenkapital und Jahresergebnis eingreift), "außerordentlichen Aufwendungen" und "außerordentlichen Erträgen" (Nr. 4).
    Rechnen Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 IIb 1 Nr. 6 oder 7 KWG zu, haben sie auch den betr. Betrag im Anhang anzugeben (§ 340c III HGB).

     

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