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Revision von Zwangsverwaltung vom 12.11.2018 - 12:52

Zwangsverwaltung

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    Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit dem Ziel, die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus den laufenden Erträgen des Grundstücks, insbesondere aus Miet- und Pachtverträgen (Miete, Pacht) herbeizuführen, ohne dass dem Eigentümer das Grundstück entzogen wird.

    Die Durchführung obliegt einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter (§ 150 ZVG), wobei ein Gläubiger (z.B. ein Kreditinstitut) einen fachkundigen Mitarbeiter als Verwalter einsetzen lassen kann (Institutsverwalter). Aufgabe des Verwalters ist es, das Grundstück unter der Aufsicht des Gerichts in einem wirtschaftlich ordentlichen Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen.

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