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Revision von Wertpapierhypothek vom 15.11.2018 - 14:56

Wertpapierhypothek

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    wenig gebräuchliche Sonderform der Sicherungshypothek für die Sicherung von Ansprüchen aus Inhaberschuldverschreibungen und Orderpapieren wie Wechsel usw. (§ 1187 BGB) mit folgenden Besonderheiten: Für ihre Bestellung genügt bei Inhaberschuldverschreibungen eine einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 1188 BGB). Angesichts der Vielzahl der Gläubiger sowohl bei Inhaberschuldverschreibungen als auch bei Orderpapieren kann ein im Grundbuch einzutragender Vertreter der Gläubiger (sog. Grundbuchvertreter) bestellt werden, der nach Maßgabe der Bestellung und Eintragung im Namen der Gläubiger deren Rechte wahrzunehmen hat (§ 1189 BGB). Die Praxis zieht aber für diese Fälle durchweg die flexiblere Sicherungsgrundschuld vor.

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