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Revision von Vergleichswebsites vom 06.04.2020 - 13:38

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Websites, die Zahlungsdienstenutzern ermöglichen, die angebotenen Zahlungskontendienste verschiedener Zahlungsdienstleister unentgeltlich miteinander zu vergleichen. Nach Art. 7 I 1 Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU v. 23.7.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten) müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Vergleichswebsite haben, die ihnen einen Vergleich der Entgelte der Zahlungsdienstleister ermöglicht. In Umsetzung dieses EU-Rechtsakts legt das Zahlungskontengesetz (ZKG) die vom Betreiber der Website vergleichbar zu stellenden Kriterien (§ 17 ZKG) sowie die Anforderungen an die Art und Weise ihrer Darstellung (§ 18 ZKG) fest. Werden die genannten Anforderungen vom Betreiber der Vergleichswebsite eingehalten, kann sich die Vergleichswebsite zertifizieren lassen und ist dann zur Führung der Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ berechtigt (§ 16 II 2 ZKG).

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