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Verbrauchervertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB), für das spezielle Vorschriften über ein Widerrufs- und Rückgaberecht des ersteren gelten, die regelmäßig über die allgemeinen Anfechtungs-, Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte bei Verträgen oder Willenserklärungen hinausgehen. Die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) finden auf einen Verbrauchervertrag nur nach Maßgabe des § 310 III BGB Anwendung.

    2. Widerrufsrecht: Räumt ein Gesetz (wie z.B. §§ 312 I, 312d I, 495 BGB) einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB ein, so führt ein fristgemäßer Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher grundsätzlich dazu, daß er an seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Die 14 Tage-Frist beginnt regelmäßig erst mit einer eindeutigen, vollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen, vgl. § 360 BGB. Der Widerruf muss nicht begründet werden; er kann in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Sache erfolgen, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt. 

    3. Rückgaberecht: Soweit durch Gesetz ausdrücklich zugelassen, kann in einem Verbrauchervertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht des Verbrauchers ersetzt werden (§ 356 I  1 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass in einem Verkaufsprospekt eine hinreichende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten war und der Verbraucher den Prospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte (§§ 356 I 2, 360 II BGB BGB). Eine besondere Form des Verbrauchervertrags stellt der Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB dar, der spezielle verbraucherschützende Regelungen bei Kaufverträgen (Kauf) beinhaltet.

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