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Revision von Schiffsbauwerk vom 08.04.2020 - 13:49

Schiffsbauwerk

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    Auf einer Schiffswerft im Bau befindliches Schiff (§ 76 SchRG (Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG i.d.F. vom 21.1.2013 (BGBl. I S. 91)). Das Schiffsbauwerk wird als bewegliche Sache behandelt und kann in ein Schiffsbauregister (§§ 76 ff. SchRG; §§ 65 ff. SchRegO (Schiffsregisterordnung – SchRegO i.d.F. vom 5.7.2017 (BGBl. I S. 2208)); Schiffsregister) eingetragen werden; insoweit erfolgt dann eine ähnliche Behandlung wie bei Grundstücken, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.

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