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Revision von Parteifähigkeit vom 12.11.2018 - 18:53

Parteifähigkeit

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    Fähigkeit einer Person, Kläger oder Beklagter eines Zivilprozesses zu sein (§ 50 ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Rechtsfähigkeit). Nicht rechtsfähige Gewerkschaften sind bspw. nach § 10 ArbGG im Verfahren vor den Arbeitsgerichten parteifähig. Auch der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB) kann als solcher klagen bzw. verklagt werden. Die Vorschriften über Parteifähigkeit gelten regelmäßig auch in anderen Prozessarten, etwa vor den Verwaltungsgerichten (§ 61 Nr. 1 VwGO).

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