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Nachschuss
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nachträgliche Erhöhung der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung für die Gesellschafter festgelegten Beiträge bzw. Ergänzung von durch Verlust geminderten Einlagen, z.B. wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei Personengesellschaften besteht keine gesetzlich vorgesehene Nachschusspflicht (vgl. § 707 BGB); sie kann aber vertraglich vereinbart werden. Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft sind zu Nachschuss generell nicht verpflichtet. Dagegen kann die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Nachschusspflicht, entweder beschränkt auf einen bestimmten Betrag oder sogar in unbeschränkter Höhe, vorsehen (§ 26 GmbHG). Von der unbeschränkten Nachschusspflicht darf sich der Gesellschafter durch Abandonnierung seines Geschäftsanteils (Abandon) befreien. Für die Mitglieder einer Genossenschaft besteht vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung im Insolvenzfall unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 105 ff. GenG) ebenfalls eine Pflicht zur Leistung weiterer Beiträge.
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