Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Nachschuss vom 09.04.2020 - 11:57

Nachschuss

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nachträgliche Erhöhung der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung für die Gesellschafter festgelegten Beiträge bzw. Ergänzung von durch Verlust geminderten Einlagen, z.B. wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei Personengesellschaften ist eine Nachschusspflicht nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. § 707 BGB), kann aber vertraglich vereinbart werden. Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG) sind zu Nachschuss generell nicht verpflichtet. Dagegen kann die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Nachschusspflicht entweder beschränkt auf einen bestimmten Betrag oder sogar in unbeschränkter Höhe vorsehen (§ 26 GmbHG). Von der unbeschränkten Nachschusspflicht darf sich der Gesellschafter durch Aufgabe seines Geschäftsanteils (Abandon) befreien. Für die Mitglieder einer Genossenschaft besteht vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung im Insolvenzfall unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 105 ff. GenG) ebenfalls eine Pflicht zur Leistung weiterer Beiträge.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com