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Revision von Mitverschulden vom 12.11.2018 - 18:49

Mitverschulden

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    (Fehl-)Verhalten eines Gläubigers im Rahmen eines Schuldverhältnisses, das sich auf die Pflicht des Schuldners zur Leistung von Schadensersatz auswirken und sie verringern, bei weit überwiegendem Mitverschulden ggf. auch völlig aufheben kann (§§ 254, 846 BGB). Mitverschulden kann auch in der Geschäftsverbindung zwischen Banken und Kunden bedeutsam werden (Nr. 3 I AGB Banken, Nr. 20 I, II AGB Sparkassen).

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