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Revision von Massegläubiger vom 12.11.2018 - 12:47

Massegläubiger

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    Gläubiger, deren Ansprüche im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit (§§ 54, 55 InsO) gelten und vorzugsweise aus der Insolvenzmasse zu bedienen sind (§ 53 InsO), weil sie erst mit oder nach Verfahrenseröffnung bzw. Anordnung der Sequestration entstanden sind. Massegläubiger gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern.

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