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Kapitalanlagegesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Synonym: Investmentgesellschaft; 1. Begriff: gemäß § 6 I des Investmentgesetzes (InvG) ein Kreditinstitut i.S. des KWG, dessen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegte Geldmittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in nach dem InvG (früher: Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften) zugelassenen Vermögensgegenstände gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-Sondervermögen (Geldmarktfonds), Wertpapier-Sondervermögen (Wertpapierfonds), Beteiligungs-Sondervermögen (Beteiligungsfonds) oder Grundstücks-Sondervermögen (Immobilienfonds) anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilschein, Investmentzertifikat, Immobilienzertifikat) auszustellen. Mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz kamen als weitere Anlageformen Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- (gemischter Fonds) sowie Altersvorsorge-Sondervermögen zu den bisherigen hinzu (Investmentfonds).

    2. Ziel: Ziel der Kapitalanlagegesellschaft ist es, für die Anteilinhaber eine hohe Wertentwicklung der Anteilscheine (Performance-Messung bei Investmentfonds) zu erreichen und durch eine erhöhte Nachfrage nach Anteilscheinen den eigenen Gewinn zu maximieren.

    3. Rechtliche Grundlage für deutsche bzw. inländische Kapitalanlagegesellschaften ist das InvG (v. 15.12.2003, BGBl. I 2676), das das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ablöste. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden (§ 6 I InvG). Zur Übertragung der Aktien (nur Namensaktien) bzw. der Geschäftsanteile bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft (§ 92 InvG). Eine Kapitalanlagegesellschaft muss auch als GmbH einen Aufsichtsrat haben (§ 6 II InvG).

    Das Investmentgeschäft wird mit Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 XI KWG betrieben, das die in § 7 II InvG bezeichneten Geschäfte umfasst (§ 1 XI 2 Nr. 4 KWG). Das Investmentgeschäft ist den Kapitalanlagegesellschaften vorbehalten und darf mit solchen Finanzinstrumenten betrieben werden (§ 7 II Nr. 1 InvG). Jedoch dürfen sich Geschäftsbanken an Kapitalanlagegesellschaften beteiligen und haben auch derartige Tochtergesellschaften gegründet (Allfinanzangebot von Kreditinstituten).

    Nach § 11 I InvG
    Nr. 1: muss eine Kapitalanlagegesellschaft mit einem Anfangskapital (d.h. das Stammkapital bzw. Grundkapital) von mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, 
    Nr. 2: wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Mrd. Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Kapitalvorschriften sind spezielle Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 II KWG (Erlaubniserteilung für Institute). Der Betrag entspricht der Hälfte des Anfangskapitals bei Einlagenkreditinstituten gemäß § 64b I KWG.

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