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Revision von Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vom 06.11.2018 - 15:51

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die GuV ist Bestandteil des Jahresabschlusses (§ 242 HGB). Es handelt sich um eine periodische Erfolgsrechnung. Sie stellt die Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber. Aufgrund des Systems der doppelten Buchhaltung besteht ein enger rechentechnischer Zusammenhang zwischen Bilanz und GuV. Eine eigenständige Bewertungsproblematik besteht deshalb nicht; die Höhe der Aufwendungen und Erträge und damit des Gewinns ergibt sich vielmehr aus den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Bilanz bzw. aus Zahlungsvorgängen.

    2. Zweck: Die GuV hat keine eigenständige Ausschüttungsbemessungs-, sondern nur eine Informationsfunktion. Ihr kommt wesentliche Bedeutung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertragslage zu. Die GuV hat die Aufgabe, die Ertrags- und die Aufwandsstruktur ersichtlich zu machen. Dadurch sollen die Jahresabschlussadressaten in die Lage versetzt werden, Bedeutung und Nachhaltigkeit der Erfolgsbestandteile zu beurteilen und Rückschlüsse auf die künftige Ertragslage zu ziehen.

    3. Darstellungsgrundsätze: Für alle Kaufleute gilt, dass die GuV klar und übersichtlich zu gliedern (§ 243 HGB) und das Bruttoprinzip zu beachten ist, d.h. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden (§ 246 II HGB). Außerdem ist der Grundsatz der Stetigkeit der Darstellung einzuhalten. Für Kapitalgesellschaften ist im Interesse der Vergleichbarkeit und der Gewährleistung eines Mindesteinblicks ein Gliederungsschema kodifiziert (§ 275 HGB, vgl. Abbildung „Gliederung nach § 275 HGB”; zu bankspezifischen Regeln vgl. Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute). Die Aufstellung hat in der Staffelform zu erfolgen (für Kreditinstitute ist wahlweise die Kontoform zulässig). Als Rechenverfahren für Industrieunternehmen stehen wahlweise das Gesamt- und das Umsatzkostenverfahren zur Verfügung. Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards gibt es demgegenüber lediglich ein Mindestgliederungsschema für die Gesamtergebnisrechnung. Um hierdurch drohende Informationsdefizite zu vermeiden, sind ausführliche Aufgliederungen einzelner Komponenten der Gesamtergebnisrechnung in den Notes (Anhang) zu geben.

     

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