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Revision von Flugzeughypothek vom 15.11.2018 - 14:02

Flugzeughypothek

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    besitzloses, streng akzessorisches Pfandrecht an einem in der Luftfahrzeugrolle verzeichneten Luftfahrzeug. Die Eintragung des Pfandrechts erfolgt nach dessen Bestellung in das Luftfahrzeugregister, das bei dem Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt (gegenwärtig Braunschweig) seinen Sitz hat. In Abteilung II werden der Geldbetrag der Forderung, der Gläubiger, ein eventueller Zinssatz sowie der Geldbetrag von Nebenleistungen eingetragen. Das Registerpfandrecht kann auch wie eine Höchstbetragshypothek in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt wird und im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Das Recht des Pfandrechtsgläubigers bestimmt sich lediglich nach der persönlichen Forderung. Eine Übertragung des Registerpfandrechts ist ausschließlich mit der Übertragung der zugrunde liegenden Forderung möglich. Anmeldeberechtigt zum Luftfahrzeugregister ist der in die Luftfahrtrolle eingetragene Eigentümer und jede Person, die aufgrund eines vollstreckbaren Titels Eintragung verlangen kann, oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen (LuftfzRG) einzutragen ist. Das Registerpfandrecht erlischt (§ 57 LuftfzRG) mit dem Erlöschen der Forderung, rechtsgeschäftlicher Aufhebung sowie Befriedigung des Gläubigers aus dem Luftfahrzeug oder den mithaftenden Gegenständen im Wege der Zwangsvollstreckung. Evtl. bestehende Rechte aus Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt an den Luftfahrzeugen sind bei der Bewertung der Flugzeughypothek zu berücksichtigen.

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