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Revision von elterliche Sorge vom 17.01.2018 - 17:00

elterliche Sorge

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    1. Begriff: gemeinschaftliches Recht und gemeinschaftliche Pflicht von Vater und Mutter, für das minderjährige Kind (Geschäftsfähigkeit) zu sorgen (§ 1626 I BGB, Art. 6 II GG).

    2. Inhalt: Die elterliche Sorge umfasst die Verantwortung für das persönliche und leibliche Wohl des Kindes (Personensorge) und Regelungen seiner Vermögensangelegenheiten (Vermögenssorge). Dabei haben Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB). Zur elterlichen Sorge gehört das (gemeinschaftliche) elterliche Vertretungsrecht.

    3. Einzelsorgerecht: Nach der Reform des Kindschaftsrechts 1998 behalten die Eltern regelmäßig trotz Scheidung ihr gemeinsames Sorgerecht (§§ 1671, 1687 BGB). Bei nicht ehelichen Kindern kann die Mutter durch eine Sorgerechtserklärung den Vater am Sorgerecht beteiligen (§ 1626a BGB). Diese Erklärung sollten sich Kreditinstitute unbedingt vorlegen lassen.

    4. Einschränkung der Vermögenssorge durch Dritte: Hat das minderjährige Kind Vermögensgegenstände von einem Dritten unentgeltlich durch Erbschaft (Nachlass, Erbe) oder Schenkung erhalten und dieser bestimmt, dass die Eltern oder nur ein Elternteil darüber keine Verwaltungsbefugnis besitzen sollen, so erstreckt sich deren bzw. dessen Vermögenssorge nicht auf den entsprechenden Vermögensteil (§ 1638 BGB).

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