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Revision von Effektengiroverkehr vom 30.10.2018 - 14:14

Effektengiroverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Effektengiroverkehr ermöglicht die buchmäßige Übertragung/stückelose Lieferung von girosammelverwahrten, vertretbaren Wertpapieren (Effekten) und Wertrechten ohne die Übergabe von Urkunden im Inland und (unter bestimmten Voraussetzungen) als grenzüberschreitender Effektengiroverkehr von und zu ausländischen Wertpapiersammelbanken auf der Grundlage direkter Kontoverbindungen. Die teilnehmenden Banken hinterlegen die zur Girosammelverwahrung zugelassenen Werte bei einer Wertpapiersammelbank, die dort hinterlegten Effekten können dann buchmäßig übertragen werden.

    2. Träger: Träger des Effektengiroverkehrs ist im Inland die Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF) als einzige inländische Wertpapiersammelbank. Neben der Girosammelverwahrung sorgt sie auch für den Geldausgleich bei der Abwicklung der Börsengeschäfte sowie beim Kapitaldienst (z.B. Zins- und Dividendenzahlungen sowie Einlösung fälliger, im Sammelbestand befindlicher Wertpapiere) auf der Grundlage ihrer AGB.

    3. Abwicklung: Die Abwicklung des Effektengiroverkehrs ist nach dem Vorbild des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Clearingsystem) aufgebaut.

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